Allgemeine Bedingungen und Konditionen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER URBAN COTTON BV IN BARNEVELD
Artikel 1 Allgemeines.
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote und Lieferungen von Urban Cotton BV mit Sitz in Barneveld (Niederlande), im Folgenden „Urban Cotton“ genannt, sowie für alle (zusätzlichen) Vereinbarungen, einschließlich Vereinbarungen, die sich im Zusammenhang und/oder aus Vertriebsverträgen ergeben, die zwischen Urban Cotton und einem Käufer, im Folgenden
„Auftraggeber“ genannt, geschlossen werden.
1.2 Von den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Urban Cotton abweichende Sonderbestimmungen des Auftraggebers – zu denen auch die Einkaufsbedingungen gehören – werden kein Vertragsinhalt zwischen Urban Cotton und dem Auftraggeber und sind daher für Urban Cotton unverbindlich, es sei denn, Urban Cotton hat die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ganz oder teilweise schriftlich akzeptiert.
1.3 In diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird unter „schriftlich“ verstanden: per Brief oder auf elektronischem Wege.
1.4 Sofern diese Verkaufs- und Lieferbedingungen auch in einer anderen Sprache als Niederländisch verfasst wurden, ist der niederländische Text stets maßgebend.
1.5 Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und werden die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen durch (eine) gültige(n) Bestimmung(en) ersetzt, wobei der Zweck und die Absicht der nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
Artikel 2 Angebote.
2.1 Alle Angebote und/oder Kostenvoranschläge sind freibleibend, auch wenn im Angebot und/oder Kostenvoranschlag eine Annahmefrist festgelegt wurde.
2.2 Mündliche, von Urban Cotton oder ihren Untergebenen abgegebene Angebote sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden von Urban Cotton schriftlich bestätigt.
2.3 Von Urban Cotton bereitgestellte Preislisten, Broschüren usw. sind freibleibend und gelten nicht als Angebot.
2.4 Alle dem Angebot beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Farben und andere Angaben, wie Eigenschaften, Größenangaben und Spezifikationen dienen nur zu Informationszwecken. Diese sind nur dann verbindlich, wenn sie von Urban Cotton ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
2.5 Alle Abbildungen, Zeichnungen und Modelle, die in den Angeboten, Katalogen, auf der Website usw. verwendet werden, sind geistiges Eigentum von Urban Cotton.
Artikel 3 Vertrag.
3.1 Der Vertrag über den Kauf und Verkauf von Waren und die Erbringung von Tätigkeiten wird erst durch eine schriftliche Bestätigung seitens Urban Cotton verbindlich.
3.2 Jeder mit Urban Cotton geschlossene Vertrag enthält die auflösende Bedingung, dass Urban Cotton nach eigenem Ermessen die ausreichende Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nachgewiesen wird.
3.3 Der Auftraggeber trägt das volle Risiko von Fehlern und/oder Ungenauigkeiten bei Bestellungen und Aufträgen, die nicht schriftlich bestätigt wurden.
Artikel 4 Preise.
4.1 Urban Cotton ist berechtigt, bei jeder Änderung eines oder mehrerer kostenbestimmender Faktoren, wie Einkaufspreise (auch wenn diese rückwirkend geändert werden), Wechselkurse, Einfuhrzölle, Umsatzsteuer, Rohstoff- und Materialpreissteigerungen, Produktionskosten oder Währungsänderungen, die nach der Auftragsbestätigung, aber vor der Lieferung eintreten, nach
eigenem Ermessen einen entsprechend höheren Preis zu berechnen oder die Bestellung zu stornieren, ohne dass der Auftraggeber diesbezüglich Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann.
4.2 Alle von Urban Cotton angegebenen Preise gelten in Euro und verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer, Einfuhrzölle und anderer Steuern, Abgaben oder Rechte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Preise basieren auf Ex Works, Barneveld, Niederlande (EXW, Incoterms® 2010), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Artikel 5 Registrierte Kunden in den Urban Cotton Systemen.
5.1 Der vom Auftraggeber erstellte Benutzername und das Passwort sind streng vertraulich und ausschließlich für die Verwendung durch den jeweiligen registrierten Benutzer bestimmt.
5.2 Der Auftraggeber garantiert, dass der betreffende Benutzer berechtigt ist,
Bestellungen im Namen des Auftraggebers aufzugeben.
5.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Nutzer den Benutzernamen und das Passwort streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergibt. Urban Cotton darf davon ausgehen, dass es sich bei der Anmeldung eines Nutzers unter dem vorgenannten Benutzernamen und Passwort um den berechtigten Nutzer des Auftraggebers handelt.
5.4 Wenn dem Auftraggeber bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass Benutzername und Passwort missbraucht werden oder in die Hände Unbefugter gelangt sind, wird der Auftraggeber Urban Cotton unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, unbeschadet der Verpflichtung des Auftraggebers, unverzüglich wirksame Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 6 Absprachen und Vereinbarungen.
Absprachen oder Vereinbarungen mit untergeordneten Mitarbeitern von Urban Cotton sind nicht verbindlich, es sei denn, diese wurden schriftlich von Urban Cotton bestätigt. Untergebene sind in diesem Sinne alle Angestellten und Mitarbeiter, die keine Prokura haben.
Artikel 7 Mehr- und Minderarbeit.
7.1 Die Arbeit umfasst nur die zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbarten Arbeiten. Mehr- und Minderarbeit vor oder während der Ausführung der Tätigkeiten müssen schriftlich vereinbart werden und dürfen in Rechnung gestellt werden.
7.2 Kosten, die nicht durch das Verschulden von Urban Cotton entstanden sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Artikel 8 Haftung.
8.1 Die Haftung von Urban Cotton gegenüber dem Auftraggeber beschränkt sich auf die Einhaltung der in Artikel 15 beschriebenen Verpflichtungen.
8.2 Urban Cotton haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für Schäden gleich welcher Art, die dem Auftraggeber entstehen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Urban Cotton vor. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden, Betriebsschäden, entgangenen Gewinn, Umweltschäden oder Schäden aus Haftung gegenüber Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Urban Cotton von allen Ansprüchen Dritter gegen Urban Cotton freizustellen, die direkt oder indirekt mit (der Nutzung) der gelieferten Waren und/oder den erbrachten Dienstleistungen zusammenhängen. Ferner wird der Auftraggeber Urban Cotton alle Schäden vergüten, die Urban Cotton infolge solcher Ansprüche entstehen, sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Urban Cotton vor.
8.4 Sollte Urban Cotton trotz des Vorstehenden aus irgendeinem Grund haftbar sein, haftet Urban Cotton nur bis zur Höhe des Netto-Rechnungswerts der betreffenden gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen,
mit der Maßgabe, dass Urban Cotton höchstens und nur bis zur Höhe des Kaufpreises bzw. bis zur Höhe der gezahlten Versicherungssumme haftbar ist. Eine Reihe zusammenhängender schadenverursachender Ereignisse wird für die Anwendbarkeit dieses Artikels als ein einziges Ereignis/ein einziger Schadenfall betrachtet.
8.5 Die gesetzliche Haftung von Urban Cotton nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.
8.6 Jeglicher Schadensersatzanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 1 Jahr nach Lieferung und Übergabe schriftlich bei Urban Cotton geltend gemacht wird.
8.7 Urban Cotton verpflichtet sich nach besten Kräften, die Sicherheit des Benutzers des Webshops zu gewährleisten, kann aber unter keinen Umständen für Schäden haftbar gemacht werden, die sich aus der Nutzung des Webshops ergeben, insbesondere nicht für Schäden, die von Dritten verursacht werden, die die Website oder das Zahlungssystem missbrauchen.
8.8 Urban Cotton haftet, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, in keiner Weise für Schäden, die sich aus der Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit des Inhalts der Website, der (unkorrekten) Nutzung der Website und der Bereitstellung falscher Daten durch die Vertragspartei ergeben.
Artikel 9 Stornierung (Kündigung des Vertrages).
9.1 Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert, egal aus welchem Grund, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle im Hinblick auf die Erfüllung des Vertrages nach billigem Ermessen entstandenen Kosten (u.a. Kosten für die bereits von Urban Cotton gekauften Materialien und Rohstoffe, die zum Selbstkostenpreis be- oder verarbeitet wurden, einschließlich Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge) zu zahlen, unbeschadet des Anspruchs von Urban Cotton auf Ersatz von entgangenem Gewinn und anderen Schäden. Der Auftraggeber hat zudem Urban Cotton Stornogebühren in Höhe von 1/3 des vereinbarten Preises zu zahlen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Urban Cotton von Ansprüchen Dritter infolge der Stornierung des Auftrags freizustellen.
9.2 Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes dieses Artikels behält sich Urban Cotton alle Rechte vor, die vollständige Erfüllung der Vereinbarung zu verlangen.
Artikel 10 Lieferung.
10.1 Die vereinbarten Lieferfristen sind nicht als Ausschlussfristen zu betrachten. Urban Cotton gerät hinsichtlich der Lieferfrist erst nach schriftlicher Inverzugsetzung durch den Auftraggeber in Verzug, nachdem der Auftraggeber eine angemessene Frist zur nachträglichen Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und Urban Cotton dieser Frist nicht nachgekommen ist.
10.2 Die Lieferfristen wurden in der Erwartung festgelegt, dass es für Urban Cotton keine Hindernisse bei der Lieferung der Waren oder der Durchführung der Arbeiten gibt.
10.3 Die Lieferfrist beginnt erst, wenn ein Vertrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 zustande gekommen ist und der Auftraggeber Urban Cotton die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung gestellt und Urban Cotton die vereinbarte Vorauszahlung vom Auftraggeber erhalten hat.
10.4 Sobald Urban Cotton feststellt, dass die angegebene Frist überschritten wird, setzt Urban Cotton den Auftraggeber diesbezüglich in Kenntnis. Die Pflichten des Auftraggebers bleiben davon unberührt. Der Auftraggeber ist nur bei einer übermäßigen Überschreitung (mehr als zwölf
(12) Wochen) der vereinbarten Lieferzeit berechtigt, den Vertrag zu kündigen, es sei denn, die Überschreitung ist auf höhere Gewalt zurückzuführen. Der Auftraggeber kann jedoch niemals Anspruch auf eine Vertragsstrafe oder einen Schadensersatz geltend machen.
10.5 Die Lieferung der Waren in Teillieferungen ist zulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat dem schriftlich widersprochen. Bei Teillieferungen gelten die nachfolgend beschriebenen (Zahlungs-)Bedingungen auch für jede Teillieferung.
10.6 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet. Wenn der Auftraggeber die Waren nicht zum vereinbarten Termin entgegennimmt, gerät der Auftraggeber in Verzug und Urban Cotton kann sich entscheiden, (i) ohne gerichtliche Intervention vom Vertrag zurückzutreten; (ii) die Waren auf Kosten und Gefahr an den Auftraggeber zu versenden; (iii) die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zurückzubehalten. Alle aus den vorgenannten Umständen entstehenden Kosten, einschließlich Lagerkosten und etwaiger Einnahmeverluste, gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Das Vorstehende gilt unbeschadet aller anderen Urban Cotton zustehenden Rechte.
10.7 Der Versand erfolgt auf die von Urban Cotton angegebene Weise. Die Lieferbedingungen werden für jede Transaktion gesondert vereinbart. Alle Lieferbedingungen gelten gemäß Incoterms® 2010. Wünscht der Auftraggeber eine Sendung unter anderem per Schnell- oder Expressversand, gehen die damit verbundenen Mehrkosten zu seinen Lasten.
10.8 Bei Lieferungen von Urban Cotton innerhalb der Niederlande gehen die Versandkosten zu Lasten von Urban Cotton, wenn der Nettobestellwert mindestens 500 € beträgt. Bei Lieferungen von Urban Cotton außerhalb der Niederlande werden gesonderte Vereinbarungen bezüglich der Versandkosten getroffen.
10.9. Der Auftraggeber wird die Waren nicht über allgemeine Online-Verkaufsplattformen wie e- Bay, bol.com usw. verkaufen.
Artikel 11 Eigentumsvorbehalt.
11.1 Solange Urban Cotton nicht die vollständige Zahlung aller Beträge einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten erhalten hat, die der Auftraggeber für die
im Rahmen eines Vertrags gelieferten oder zu liefernden Waren und/oder die Ausführung von Arbeiten und/oder die Nichteinhaltung schuldet, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Urban Cotton.
11.2 Urban Cotton ist berechtigt, diese Ware zurückzufordern und in Besitz zu nehmen, wenn der säumige Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wenn er sein Unternehmen liquidiert, einen gerichtlichen Vergleich beantragt oder ihm ein solcher gewährt wurde, wenn er für insolvent erklärt wird oder wenn seine Ware gepfändet wird.
11.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln
und gegen die üblichen Risiken zu versichern und ist nicht berechtigt, die gelieferte Ware ohne schriftliche Zustimmung von Urban Cotton zu belasten, zu vermieten, zu veräußern, zur Nutzung zu überlassen und/oder daran ein (stilles) Pfandrecht zu begründen, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber Urban Cotton nicht vollständig erfüllt hat. Dem Auftraggeber ist es jedoch gestattet, die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes zu verwenden oder zu veräußern. Dem Auftraggeber ist es jedoch nicht gestattet, die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs zu dem Zeitpunkt zu veräußern, zu dem er einen gerichtlichen Vergleich beantragt hat oder für insolvent erklärt wurde.
11.4 Der Auftraggeber kann mit einem Dritten vereinbaren, dass der Dritte den Kaufpreis bezahlt und die Forderung von Urban Cotton an ihn abgetreten wird. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht bei Zahlung durch einen Dritten, an den die Forderung des Auftraggebers abgetreten wird.
11.5 Durch Abtretung im Sinne von Absatz 11.4 übergibt Urban Cotton das vorbehaltene Eigentum an der Ware, für die der Dritte den Kaufpreis bezahlt hat, an den Dritten, an den die Forderung abgetreten wurde. Ab dem Zeitpunkt der Abtretung verwahrt der Auftraggeber die beschriebene Ware für den Dritten, an den die Forderung abgetreten wurde.
11.6 Die Abtretung der Forderung durch und die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums an einen Dritten im Sinne der Absätze 11.4 und 11.5 berührt nicht die Tatsache, dass der Auftraggeber Urban Cotton haftbar machen kann, falls Urban Cotton in irgendeiner Weise gegen die Bestimmungen der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen verstößt.
11.7 Wenn und solange Urban Cotton Eigentümer der Ware ist, wird der Auftraggeber Urban Cotton unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, wenn die Ware gepfändet wird oder gepfändet zu werden droht
oder anderweitig Anspruch auf die Ware oder einen Teil davon erhoben wird. Außerdem teilt der Auftraggeber Urban Cotton (in diesem Fall) mit, wo sich die im Eigentum von Urban Cotton befindliche Ware befindet. Im Falle einer Pfändung oder eines (vorläufigen) gerichtlichen Vergleichs wird der Auftraggeber unverzüglich den pfändenden Gerichtsvollzieher bzw. den Verwalter auf die (Eigentums-)Rechte von Urban Cotton hinweisen. Der Auftraggeber garantiert, dass eine Pfändung der Ware unverzüglich aufgehoben wird.
11.8 Werden gleichartige Waren auf einer oder mehreren unbezahlten Rechnungen geliefert, so gilt die beim Kunden vorhandene Ware auf den unbezahlten Rechnungen als geliefert.
Artikel 12 Höhere Gewalt.
12.1 Urban Cotton ist nicht verpflichtet, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, wenn dies aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist.
12.2 Unter höherer Gewalt im Sinne des Artikels werden Umstände verstanden, die die (rechtzeitige) Lieferung durch Urban Cotton nach billigem Ermessen behindern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Sturmschäden und andere Naturkatastrophen, Hindernisse durch Dritte, Hindernisse beim Transport im Allgemeinen, Streiks vollständig oder teilweise, Aufruhr, Krieg oder Kriegsgefahr sowohl hier als auch im Herkunftsland der Materialien, Ausschlüsse, Verlust oder Beschädigung
von Waren während des Transports zu Urban Cotton oder dem Auftraggeber, Nichtlieferung oder verspätete Lieferung von Waren durch Lieferanten von Urban Cotton, Ex- und Importverbote, Sanktionen, Boykotte, Embargos, vollständige oder teilweise Mobilisierung, restriktive Maßnahmen von jeglichen Behörden, Feuer, Störungen und Unfälle im Unternehmen oder in den Transportmitteln von Urban Cotton oder in den Transportmitteln von Dritten und die Erhebung von Abgaben oder anderen staatlichen Maßnahmen.
12.3 Wenn Urban Cotton seine Verpflichtungen bei Eintritt höherer Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist Urban Cotton berechtigt, den bereits gelieferten oder den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als ob es sich um einen gesonderten Vertrag handeln würde. Urban Cotton ist auch berechtigt, den Vertragsinhalt so zu ändern, dass seine Erfüllung möglich erscheint.
12.4 Wenn die Situation höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate andauert, haben sowohl Urban Cotton als auch der Auftraggeber ein Kündigungsrecht oder der Vertrag wird aufgelöst. In diesem Fall kann der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen.
Artikel 13 Lieferung.
13.1 Bei Lieferung der Waren und/oder Erbringung der Dienstleistungen hat der Auftraggeber
unter Androhung einer Vertragsstrafe und Schadensersatzforderung dafür zu sorgen:
a: dass der Ort, an dem die Werkstücke und/oder Materialien gelagert oder die Lieferungen zu erfolgen haben, so beschaffen ist, dass keinerlei Beschädigungen entstehen;
b: dass der Zugang zum Standort und/oder zu dem Bereich, in dem die Lieferung stattfinden soll, nicht behindert ist und darüber hinaus jede Mitwirkung geleistet wird, um eine reibungslose Lieferung zu ermöglichen;
c: dass, wenn ein Aufzug oder Kran eingesetzt werden muss, die Möglichkeit dazu gegeben ist. Hierdurch verursachte Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, Urban Cotton kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden. Erweist sich bei der Anlieferung der Raum, durch den die Ware gebracht werden muss, als zu klein und steht kein geeigneter Lift zur Verfügung, kann ein Umzugslift angemietet werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Auftraggebers;
d: dass in dem Raum, in dem gearbeitet werden muss, Strom, Licht, Heizung, Wasser und eine ausreichende Belüftung vorhanden sind. Die Tätigkeiten werden während der normalen Arbeitszeit ausgeführt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Artikel 14 Mängelrüge.
14.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeit oder die Ware unverzüglich nach Ablieferung bzw. Fertigstellung gründlich auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Mögliche Defekte, sichtbare Mängel und/oder Beschädigungen sind vom Auftraggeber auf dem Transportdokument oder dem Lieferschein zu vermerken. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beanstandungen oder Schäden so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Lieferung oder Fertigstellung, unter genauer Angabe von Art und Grund der Beanstandungen oder Schäden schriftlich zu melden, andernfalls gilt, dass der Auftraggeber es angenommen hat. Die Ingebrauchnahme der Ware gilt als Annahme.
Die vorgenannten Mitteilungen können Urban Cotton nur über das von Urban Cotton festgelegte Meldeverfahren übermittelt werden.
14.2 Urban Cotton muss in die Lage versetzt werden, eingereichte Mängelrügen zu prüfen. Die Zustimmung zu den von Urban Cotton zu ergreifenden Maßnahmen kommt durch eine Bestätigung des Auftraggebers per E-Mail des Angebots von Urban Cotton zustande.
14.3 Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, wird ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen. Die Kosten dieses Sachverständigen gehen zu Lasten der Vertragspartei, die im Unrecht befunden wurde, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Artikel 15 Gewährleistung.
15.1 Die von Urban Cotton gelieferten Waren haben die Eigenschaften, die der Auftraggeber und Endkunde bei normalem Gebrauch erwarten können.
15.2 Alle Produktbeschreibungen, Informationen und Produkte, die von Urban Cotton angeboten werden, werden „wie besehen“ bereitgestellt, ohne ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistungen oder sonstige Garantien.
15.3 Die Garantie beinhaltet nur, dass Urban Cotton nach besten Kräften und nach eigenem Ermessen die gelieferten Waren ersetzen, instandsetzen, reparieren oder den Preis der gelieferten Waren mindern oder die Produkte zurücknehmen und dem Kunden den entsprechenden Rechnungsbetrag gutschreiben wird. Urban Cotton ist unter keinen Umständen verpflichtet, andere Kosten und/oder Schäden zu erstatten. Alle Kosten, die dem Auftraggeber beim Umtausch einer Ware entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf Waren nur
zurücksenden nach schriftlicher Zustimmung von Urban Cotton und unter der Voraussetzung, dass die Ware ordnungsgemäß verpackt ist. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Instandsetzung/Reparatur durch einen qualifizierten Monteur zuzulassen. Hinsichtlich der nachgebesserten Ware läuft die ursprüngliche Gewährleistungsfrist weiter; daher gilt keine neue Gewährleistungsfrist.
15.4 Geringfügige, handelsübliche oder technisch vertretbare Abweichungen in Farbe, Verschleißfestigkeit, Struktur, Ausführung, Verarbeitung usw. stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Artikel 16 Personenbezogene Daten.
16.1 Urban Cotton verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne der niederländischen Datenschutzgrundverordnung (AVG).
16.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Urban Cotton erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden (inter)nationalen Gesetzen zum Schutz personenbezogener Daten.
16.3 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Urban Cotton vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten über den Auftraggeber und/oder Personen, die (früher) bei dem oder für den Auftraggeber beschäftigt sind (waren) oder mit ihm verbunden sind, und/oder seiner Kunden oder Dritter, im Rahmen eines (i) Auftrages des Auftraggebers an Urban Cotton, (ii) der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung,
(iii) Serviceoptimierung und (iv) interne Geschäftszwecke verarbeiten darf und kann. Die Verarbeitung umfasst in diesem Zusammenhang auch die Weitergabe dieser Daten an mit Urban Cotton verbundene juristische Personen und Unternehmen sowie an Dritte, die an der Auftragserfüllung beteiligt sind, sowie die Verarbeitung durch Auftragsverarbeiter von Urban Cotton.
16.4 Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm bereitgestellten oder von ihm stammenden personenbezogenen Daten von Urban Cotton verarbeitet werden dürfen und stellt Urban Cotton von Schäden im Zusammenhang mit Ansprüchen von Beteiligten oder Dritten wegen Nichteinhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten frei.
16.5 Unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Kosten der Umsetzung wird Urban Cotton angemessene Maßnahmen ergreifen, um die vom Auftraggeber stammenden personenbezogenen Daten zu schützen.
Artikel 17 Aussetzung und Auflösung.
17.1 Urban Cotton ist berechtigt, die bestehenden Verträge mit dem Auftraggeber, sofern sie noch nicht erfüllt wurden, ohne gerichtliche Intervention und ohne Inverzugsetzung für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen oder den Vertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aufzulösen, wenn der Auftraggeber seine (Zahlungs-)Verpflichtungen, die sich aus einem mit Urban Cotton abgeschlossenen Vertrag ergeben,
nicht (rechtzeitig), nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erfüllt, oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird sowie bei Insolvenz oder einem gerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei Stilllegung oder Liquidation seines Unternehmens.
17.2 Die bereits gelieferte Ware bleibt von der Aussetzung und Auflösung unberührt. Darüber hinaus ist Urban Cotton dann berechtigt, vom Auftraggeber Schadensersatz, Kosten und Zinsen einschließlich den Urban Cotton entgangenen Gewinn zu verlangen. Diese Forderungen sind mit sofortiger Wirkung fällig und zahlbar.
17.3 Gerät der Auftraggeber in Verzug oder kommt er einer oder mehreren seiner Verpflichtungen nicht nach, so gehen alle angemessenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Eintreibung der Zahlung, einschließlich der Urban Cotton entstehenden Kosten für Rechtsbeistand, die Urban Cotton infolge der Nichterfüllung, der verspäteten oder fehlerhaften Erfüllung durch den Auftraggeber entstanden sind, zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel 18 Zahlung.
18.1 Solange Urban Cotton dem Kunden kein Kreditlimit eingeräumt hat, erfolgen Lieferungen nur gegen (vollständige oder teilweise) Vorauszahlung.
18.2 Die Zahlung hat innerhalb von acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Zahlung hat ohne Abzug von Ermäßigungen, Bankgebühren oder sonstige
Aufrechnungen in Euro durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von Urban Cotton angegebenes Bankkonto zu erfolgen. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der fällige Betrag auf dem Bankkonto von Urban Cotton unwiderruflich gutgeschrieben wurde.
18.3 Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber Urban Cotton nicht innerhalb der vereinbarten Frist nachkommt, gerät er – ohne dass es einer vorherigen Mahnung und Inverzugsetzung bedarf – in Verzug und schuldet Zinsen auf den fälligen Betrag in Höhe von anderthalb Prozent (1,5 Prozent) ab Verzugsbeginn pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat zählt.
18.4 Urban Cotton ist außerdem berechtigt, neben der Hauptsumme und den Zinsen alle durch die Nichtzahlung verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich der Kosten eines Anwalts, eines Gerichtsvollziehers und eines Inkassobüros, vom Auftraggeber zu fordern. Die
außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrags festgesetzt und belaufen sich auf mindestens 150 Euro pro Forderung.
18.5 Urban Cotton ist jederzeit berechtigt, bei oder nach Vertragsschluss vom Auftraggeber unverzüglich eine (zusätzliche) Zahlungssicherheit in einer von Urban Cotton zu bestimmenden Form zu fordern, bevor Urban Cotton mit der (weiteren) Vertragserfüllung fortfährt. Wenn der Auftraggeber die geforderte Sicherheit nicht (rechtzeitig) stellt, ist Urban Cotton unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, die weitere Vertragserfüllung unverzüglich auszusetzen oder den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet des Rechts auf Schadensersatz für den von Urban Cotton erlittenen Schaden. Darüber hinaus ist alles, was der Auftraggeber Urban Cotton aus welchem Grund auch immer schuldet, sofort fällig und zahlbar.
18.6 Beanstandungen einer Rechnung müssen Urban Cotton innerhalb von acht (8) Werktagen nach Rechnungsdatum schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden Beschwerden nicht mehr bearbeitet und der Auftraggeber hat seine diesbezüglichen Rechte verwirkt. Einwendungen gegen die Höhe der vorgelegten Rechnungen lassen die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers unberührt.
18.7 Urban Cotton ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, bis der Auftraggeber seine gesamten fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Artikel 19 Rechte an geistigem Eigentum.
19.1 Urban Cotton behält sich alle Rechte am geistigen Eigentum vor im Zusammenhang mit den gelieferten Waren und/oder den durchgeführten Arbeiten. Urban Cotton ist und bleibt der ausschließliche Eigentümer der Urheberrechte, Designrechte oder anderer geistigen Eigentumsrechte an den Waren.
19.2 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Ware ohne schriftliche Zustimmung von Urban Cotton zu kopieren oder ganz oder teilweise zu verändern.
19.3 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die gelieferte Ware mit einem anderen Markennamen zu versehen oder die betreffende Marke in sonstiger Weise zu verwenden oder auf eigenen Namen anzumelden.
Artikel 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand.
20.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle Angebote von Urban Cotton sowie alle Vereinbarungen zwischen Urban Cotton und Auftraggebern unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des CISG (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
20.2 Alle Streitigkeiten, die zwischen den Vertragsparteien entstehen können, einschließlich der einzelnen Eintreibungen des geschuldeten Betrags, werden nur vor dem Zivilgericht des Ortes ausgetragen, an dem Urban Cotton seinen eingetragenen Sitz hat, unbeschadet der Befugnis von Urban Cotton, auf Wunsch die Streitigkeit dem für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständigen Gericht vorzulegen. Streitigkeiten zwischen Urban Cotton und Auftraggebern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, werden durch ein Schiedsverfahren der
Internationalen Handelskammer („ICC“) gemäß der Schiedsordnung der ICC, die von einem oder mehreren Schiedsrichtern ernannt wird, gemäß dieser Verordnung endgültig beigelegt. Das Schiedsverfahren wird in niederländischer und englischer Sprache geführt. Das Schiedsverfahren findet in Utrecht (Niederlande) statt.